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432 CH-LU

§ 41 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Fachkundige individuelle Begleitung

Berufliche Grundbildung - Förderangebote
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§ 41 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Fachkundige individuelle Begleitung

1. Ist bei der zweijährigen Grundbildung (Attest) der Bildungserfolg in Frage gestellt, entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung über die Gewährung einer fachkundigen individuellen Begleitung. Der oder die Lernende, die Berufsfachschule und der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sind anzuhören.

2. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung sorgt in Absprache mit den Berufsbildungspartnern dafür, dass entsprechende Fachleute für die fachkundige individuelle Begleitung zur Verfügung stehen.

3. Die Begleitung umfasst alle Lernorte und auch das Umfeld der Lernenden, soweit es mit der Ausbildung zusammenhängt.

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