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CH-LU
§ 40 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Lernende mit schulischen Defiziten
Berufliche Grundbildung - Förderangebote
§ 40 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Lernende mit schulischen Defiziten
1. Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit schulischen Defiziten in einzelnen Fächern über einen bestimmten Zeitraum gefördert werden.
2. Förderung ist in folgenden Angebotsformen möglich
a. im Rahmen des Unterrichts,
b. durch Stützkurse; über die Anordnung von Stützkursen entscheidet bei Uneinigkeit die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung,
c. mittels Verlängerung der Lehrzeit durch Vereinbarung unter den Lehrvertragsparteien, welche der Zustimmung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung bedarf.
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