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432 CH-LU

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Zulassung zur Berufslehre

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Zulassung zur Berufslehre

1. Zur Berufslehre wird zugelassen, wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat, mindestens 15 Jahre alt ist und die Anforderungen an den gewählten Beruf erfüllt. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung.

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