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CH-LU
§ 39 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Lernende mit besonderen Begabungen
Berufliche Grundbildung - Förderangebote
§ 39 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Lernende mit besonderen Begabungen
1. Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit besonderen schulischen Fähigkeiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft entsprechend gefördert werden.
2. Begabungsförderung ist in folgenden Angebotsformen möglich
a. im Rahmen des Unterrichts,
b. durch Anreicherung der Unterrichtsangebote,
c. mittels Verkürzung der Lehrzeit durch Vereinbarung unter den Lehrvertragsparteien, welche der Zustimmung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung bedarf.
3. ...