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CH-LU
§ 38 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Organisation
Berufliche Grundbildung - Förderangebote
§ 38 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Organisation
1. Im Rahmen der kantonalen Vorgaben liegt die Organisation der Förderangebote bei der einzelnen Schule. Die Angebote werden kantonal koordiniert.
2. Stütz- und Freikurse sind nach Möglichkeit so anzusetzen, dass sie die Arbeitszeit im Betrieb nicht beeinträchtigen. Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sind vorher anzuhören. In jedem Fall darf der Umfang der Kurse während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.
3. Die Schulleitungen können für die Förderangebote im Rahmen der Schulgeldverordnung [8] Gebühren erheben.