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432 CH-LU

§ 37 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Sicherheit

Berufliche Grundbildung - Unterricht - Betriebliche Bestimmungen
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§ 37 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Sicherheit

1. Die Schulleitung ist während der Unterrichtszeit für die betriebliche Sicherheit innerhalb der Schulanlage verantwortlich.

2. ...

3. ...

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