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CH-LU
§ 37 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Sicherheit
Berufliche Grundbildung - Unterricht - Betriebliche Bestimmungen
§ 37 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Sicherheit
1. Die Schulleitung ist während der Unterrichtszeit für die betriebliche Sicherheit innerhalb der Schulanlage verantwortlich.
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