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432 CH-LU

§ 36 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Absenzen

Berufliche Grundbildung - Unterricht - Betriebliche Bestimmungen
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§ 36 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Absenzen

1. Lernende, die dem Unterricht fernbleiben, ohne vorher Urlaub oder Dispens erhalten zu haben, haben ihre Absenz nachträglich schriftlich zu begründen. In der beruflichen Grundbildung sind die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis über unbegründete Absenzen umgehend zu informieren. Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien.

2. Gegen Lernende, die dem Unterricht unbegründet fernbleiben, können Disziplinarmassnahmen verfügt werden.

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