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CH-LU
§ 35 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Urlaub und Dispensation
Berufliche Grundbildung - Unterricht - Betriebliche Bestimmungen
§ 35 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Urlaub und Dispensation
1. Die Schulleitung kann Lernenden auf begründetes Gesuch hin und mit dem Einverständnis des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis Urlaub erteilen oder sie vom Besuch einzelner Fächer dispensieren.
2. Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien.