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432 CH-LU

§ 34 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Prüfungen

Berufliche Grundbildung - Unterricht - Betriebliche Bestimmungen
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§ 34 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Prüfungen

1. Die Lernenden haben die von den Lehrpersonen angeordneten Prüfungen zu absolvieren.

2. Gegen Lernende, die gegen Prüfungsregeln oder Anordnungen von Prüfenden verstossen, können Disziplinarmassnahmen verfügt werden.

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