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CH-LU
§ 34 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Prüfungen
Berufliche Grundbildung - Unterricht - Betriebliche Bestimmungen
§ 34 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Prüfungen
1. Die Lernenden haben die von den Lehrpersonen angeordneten Prüfungen zu absolvieren.
2. Gegen Lernende, die gegen Prüfungsregeln oder Anordnungen von Prüfenden verstossen, können Disziplinarmassnahmen verfügt werden.