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432 CH-LU

§ 33 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Lehrmittel und Schulmaterial

Berufliche Grundbildung - Unterricht - Betriebliche Bestimmungen
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§ 33 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Lehrmittel und Schulmaterial

1. In der beruflichen Grundbildung tragen die Lernenden die Kosten für persönliche Lehrmittel, wie Bücher und Kopien, und persönliches Schulmaterial, soweit dafür gemäss Lehrvertrag nicht der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis aufkommt. Das Bildungs- und Kulturdepartement legt einen Höchstbetrag fest.

2. In der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung tragen die Lernenden die Kosten für Lehrmittel und persönliches Schulmaterial.

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