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CH-LU
§ 32a Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Zweisprachiger Unterricht an den Berufsfachschulen
Berufliche Grundbildung - Unterricht - Betriebliche Bestimmungen
§ 32a Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Zweisprachiger Unterricht an den Berufsfachschulen
1. Die Schulleitung kann den zweisprachigen Unterricht an der Berufsfachschule in Absprache mit der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung und den Organisationen der Arbeitswelt für Lernende bestimmter Berufe für obligatorisch erklären, sofern die entsprechende Bildungsverordnung des Bundes den zweisprachigen Unterricht empfiehlt.