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CH-LU
§ 32 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Schulbesuch
Berufliche Grundbildung - Unterricht - Organisation
§ 32 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Schulbesuch
1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung meldet die Lernenden nach der Genehmigung des Lehrvertrags bei der Berufsfachschule an.
2. Die Lernenden haben den Unterricht von Lehrbeginn weg zu besuchen. Kann der Unterricht aus betrieblichen Gründen nicht von Anfang an besucht werden, ist vorher die Bewilligung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung einzuholen.
3. Können sich die Lehrvertragsparteien über den Besuch von Förderangeboten oder des Berufsmaturitätsangebotes nicht einigen, entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung.