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§ 31 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Ausserkantonale Lernende
Berufliche Grundbildung - Unterricht - Organisation
§ 31 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Ausserkantonale Lernende
1. Die Aufnahme von Lernenden mit ausserkantonalem Lehrbetriebsort an Berufsfachschulen des Kantons Luzern richtet sich nach den interkantonalen Abkommen.
2. Über die Aufnahme ausserkantonaler Lernender im Einzelfall entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung.