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432 CH-LU

§ 30 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Schulorte

Berufliche Grundbildung - Unterricht - Organisation
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§ 30 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Schulorte

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement legt auf Antrag der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung die Schulorte für die einzelnen Berufe fest. Vorbehalten bleiben ausserkantonale Schulorte, die durch interkantonale Absprache festgelegt werden.

2. Lernende mit Lehrvertrag haben den Unterricht an jener Berufsfachschule zu besuchen, welcher der Beruf zugewiesen ist. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung nach Rücksprache mit den betroffenen Schulleitungen und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis.

3. Lernende der Wirtschaftsmittelschulen und der Fachmittelschulen können von der zuständigen Dienststelle einem Schulstandort mit einem entsprechenden Schulangebot zugeteilt werden.

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