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CH-LU
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Zusammenarbeit
Allgemeines
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Zusammenarbeit
1. Der Kanton unterstützt die Zusammenarbeit der Berufsbildungspartner bezüglich Information, Bildungsangeboten, Einrichtungen, Qualitätssicherung und Qualifizierung durch die Förderung von Synergien, durch den Einbezug der Partner bei der Planung und Vorbereitung von wichtigen Entscheiden und durch den Abschluss von Vereinbarungen über gemeinsame Bildungs- und Beratungsangebote.
2. Der Kanton erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den anderen Kantonen. Er wirkt in interkantonalen Einrichtungen mit und sorgt durch Vereinbarungen und Absprachen für den bedarfsgerechten Zugang der Bevölkerung zu den Bildungseinrichtungen.