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432 CH-LU

§ 29 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Geltungsbereich

Berufliche Grundbildung - Unterricht
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§ 29 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen der §§ 30-45 gelten für die Berufsfachschulen und sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsangebote, die Fachmittelschulen und die Brückenangebote, soweit nichts anders geregelt wird.

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