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CH-LU
§ 29 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Geltungsbereich
Berufliche Grundbildung - Unterricht
§ 29 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen der §§ 30-45 gelten für die Berufsfachschulen und sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsangebote, die Fachmittelschulen und die Brückenangebote, soweit nichts anders geregelt wird.