§ 28 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Praktikum
§ 28 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Praktikum
1. Das Angebot der Schulen richtet sich nach der Anzahl der von der Wirtschaft zur Verfügung gestellten Praktikumsplätze. Die Schulen unterstützen die Lernenden bei der Suche nach geeigneten Praktikumsplätzen.
2. Der oder die Lernende und die Schule schliessen mit dem Praktikumsbetrieb einen Praktikumsvertrag ab. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt bei der Schule.
3. Der Praktikumsvertrag ist mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Vertragsformular abzuschliessen.
4. Der Praktikumsvertrag ist der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung zur Genehmigung einzureichen, sofern das Praktikum länger als sechs Monate dauert. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung genehmigt den Vertrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.