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432 CH-LU

§ 27 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Fachmittelschulen

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote - Berufsmaturitätsangebote und Fachmittelschulen
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§ 27 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Fachmittelschulen

1. Für die Fachmittelschulen gilt das Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2004.

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