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CH-LU
§ 26d Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Lehrpläne und Wochenstundentafeln
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote - Berufsmaturitätsangebote und Fachmittelschulen
§ 26d Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Lehrpläne und Wochenstundentafeln
1. An Wirtschaftsmittelschulen, an der Gesundheitsmittelschule, an der Informatikmittelschule sowie in der Fachklasse Grafik richten sich die Lehrpläne und Wochenstundentafeln nach den Vorgaben des Bundes. Über zusätzliche Fächerangebote entscheidet auf Antrag der Schule die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung.