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432 CH-LU

§ 26cbis Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Informatikmittelschule

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote - Berufsmaturitätsangebote und Fachmittelschulen
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§ 26cbis Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Informatikmittelschule

1. Die Ausbildung an der Informatikmittelschule führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Informatikerin / Informatiker, Fachrichtung Applikationsentwicklung, mit integrierter Berufsmaturität. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann in Ausnahmefällen den Abschluss ohne Berufsmaturität bewilligen.

2. Die Ausbildung an der Informatikmittelschule dauert vier Jahre. Während des vierten Ausbildungsjahres wird als Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren ein zwölfmonatiges Praktikum absolviert.

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