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432 CH-LU

§ 26c Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Fachklasse Grafik

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote - Berufsmaturitätsangebote und Fachmittelschulen
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§ 26c Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Fachklasse Grafik

1. Die Ausbildung an der Fachklasse Grafik führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Grafikerin / Grafiker mit integrierter Berufsmaturität. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann in Ausnahmefällen den Abschluss ohne Berufsmaturität bewilligen.

2. Die Ausbildung an der Fachklasse Grafik dauert vier Jahre. Die praktische Ausbildung wird in einer Lehrwerkstätte absolviert.

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