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432 CH-LU

§ 26b Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Gesundheitsmittelschule

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote - Berufsmaturitätsangebote und Fachmittelschulen
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§ 26b Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Gesundheitsmittelschule

1. Die Ausbildung an der Gesundheitsmittelschule führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit mit integrierter Berufsmaturität. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann in Ausnahmefällen den Abschluss ohne Berufsmaturität bewilligen.

2. Die Ausbildung an der Gesundheitsmittelschule dauert drei Jahre. Während des dritten Ausbildungsjahres wird als Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren ein zwölfmonatiges Praktikum absolviert.

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