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432 CH-LU

§ 26a Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Wirtschaftsmittelschulen

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote - Berufsmaturitätsangebote und Fachmittelschulen
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§ 26a Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Wirtschaftsmittelschulen

1. Die Ausbildung an den Wirtschaftsmittelschulen führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Kaufmann / Kauffrau mit integrierter Berufsmaturität. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann in Ausnahmefällen den Abschluss ohne Berufsmaturität bewilligen.

2. Die Ausbildung an Wirtschaftsmittelschulen dauert vier Jahre. Während des vierten Ausbildungsjahres wird als Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren ein zwölfmonatiges Praktikum absolviert.

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