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432 CH-LU

§ 26 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote - Berufsmaturitätsangebote und Fachmittelschulen
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§ 26 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung

1. Für die Schulen mit Berufsmaturitätsangebot gilt das Reglement über die Berufsmaturität vom 2. Juli 2013.

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