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CH-LU
§ 24 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Ausserkantonaler Schulbesuch
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote - Berufsfachschulen
§ 24 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Ausserkantonaler Schulbesuch
1. Führt der Kanton in bestimmten Berufen keine eigenen Fachklassen, werden die Lernenden ausserkantonalen Schulangeboten zugewiesen. Der Schulbesuch und die Abgeltung richten sich nach den interkantonalen Abkommen.