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432 CH-LU

§ 23 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Interkantonale Fachkurse

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote - Berufsfachschulen
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§ 23 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Interkantonale Fachkurse

1. Der Kanton nimmt die Aufsicht über die interkantonalen Fachkurse wahr, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden. Er tut dies in gleichem Masse wie bei den übrigen Berufsfachschulen.

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