§ 22a Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
§ 22a Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
1. Die Leistungen der Lernenden werden beurteilt und am Ende jedes Semesters in einem Zeugnis festgehalten. Das Zeugnis enthält ausserdem die Beurteilung des Arbeitsverhaltens und des Verhaltens in der Gemeinschaft, die Zahl der Absenzen sowie allfällige Bemerkungen der Klassenlehrperson.
2. Leistungsbeurteilungen sind in den folgenden ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
3. Das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft werden je mit den Prädikaten «übertroffen», «erreicht», «teilweise erreicht» und «nicht erreicht» beurteilt. Im Arbeitsverhalten werden die Kompetenzen «eigenverantwortlich arbeiten», «eigene Fähigkeiten einschätzen» und «Methoden und Arbeitswerkzeuge effektiv einsetzen» beurteilt. Im Verhalten in der Gemeinschaft werden die Kompetenzen «aktiv mit anderen zusammenarbeiten», «konstruktiv mit Kritik umgehen» und «respektvoll mit anderen umgehen» beurteilt.
I * ...
II * ...
III * ...
4. Das Zeugnis wird gestützt auf die Noten und die Rückmeldungen der Fachlehrpersonen durch die Klassenlehrperson ausgestellt.
5. Der Lehrbetrieb erhält eine Zeugniskopie.