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CH-LU
§ 20 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Leitung der Brückenangebote
Berufliche Grundbildung - Übergänge Volksschule - Berufsbildung - Arbeitsmarkt - Brückenangebote
§ 20 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Leitung der Brückenangebote
1. Die Leitung der Brückenangebote ist für sämtliche Belange der Ausbildung zuständig, soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind. Insbesondere ist sie im Rahmen des Leistungsauftrages verantwortlich für
a. die pädagogische und betriebliche Leitung der Brückenangebote,
b. die Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungsinstitution,
c. die Qualitätssicherung und -entwicklung sowie die Erfolgskontrolle,
d. * ...
e. die Zusammenarbeit mit allen wichtigen Partnern.