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CH-LU
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Berufsbildungspartner
Allgemeines
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Berufsbildungspartner
1. Berufsbildungspartner im Bereich der beruflichen Grundbildung und der berufsorientierten Weiterbildung sind die schulischen Bildungsinstitutionen, die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die Organisationen der Arbeitswelt.
2. Mit den Organisationen, die für Ausbildung und Qualifikationsverfahren verantwortlich sind, pflegt der Kanton eine institutionalisierte Zusammenarbeit.