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CH-LU
§ 19 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Ausschluss
Berufliche Grundbildung - Übergänge Volksschule - Berufsbildung - Arbeitsmarkt - Brückenangebote
§ 19 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Ausschluss
1. Lernende können wegen fehlendem Einsatz oder mangelhaftem Verhalten von der jeweiligen Leitung vorzeitig aus einem Brückenangebot entlassen werden. Voraussetzung eines Ausschlusses ist in der Regel eine vorgängige Verwarnung. Die Erziehungsberechtigten und die Lernenden sind vor einem Ausschluss anzuhören.