Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432 CH-LU

§ 18 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Leistungsbeurteilung

Berufliche Grundbildung - Übergänge Volksschule - Berufsbildung - Arbeitsmarkt - Brückenangebote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Leistungsbeurteilung

1. Die Leistungen der Lernenden werden beurteilt und am Ende des Schuljahres in einem Zeugnis festgehalten.

← § 17 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung Zweck und Geltungsbereich § 19 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →