432
CH-LU
§ 18 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Leistungsbeurteilung
Berufliche Grundbildung - Übergänge Volksschule - Berufsbildung - Arbeitsmarkt - Brückenangebote
§ 18 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Leistungsbeurteilung
1. Die Leistungen der Lernenden werden beurteilt und am Ende des Schuljahres in einem Zeugnis festgehalten.