§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Aufnahme
§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Aufnahme
1. Schulabgängerinnen und -abgänger ohne Ausbildungsplatz werden im Rahmen der bewilligten Klassen in ein Brückenangebot aufgenommen, wenn
a. sie nachweisen können, dass sie sich in zumutbarem Rahmen um einen Ausbildungsplatz bemüht haben, und
b. die Aussicht besteht, mit dem Besuch eines Brückenangebotes ihre berufliche Integration massgeblich zu verbessern.
2. Über die Aufnahme und die Zuteilung zu einem geeigneten Brückenangebot entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung auf Antrag eines Teams von Expertinnen und Experten aus Volksschule, Brückenangeboten, Berufsbildung, Berufsberatung, Arbeitsmarkt- und Sozialbehörden sowie weiteren Institutionen.
3. Die Aufnahme und der Austritt können in begründeten Fällen auch während des Schuljahres erfolgen.