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432 CH-LU

§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Kantonales Angebot

Berufliche Grundbildung - Übergänge Volksschule - Berufsbildung - Arbeitsmarkt - Brückenangebote
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§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Kantonales Angebot

1. Der Kanton führt Brückenangebote mit praktischem, schulischem oder sozialem Schwerpunkt. Diese werden soweit als möglich dezentral geführt. Die Ausgestaltung der einzelnen Angebote richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf der betroffenen Jugendlichen und wird durch gezielte Coaching- und Vermittlungsangebote ergänzt.

2. Das Bildungs- und Kulturdepartement legt jährlich aufgrund der Lehrstellensituation und entsprechend der Nachfrage die Anzahl der Klassen in den einzelnen Angeboten fest.

3. Der Kanton kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen und deren Angebote durch Beratung und Beiträge unterstützen.

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