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432 CH-LU

§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Ziele, Inhalte, Dauer

Berufliche Grundbildung - Übergänge Volksschule - Berufsbildung - Arbeitsmarkt - Brückenangebote
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§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Ziele, Inhalte, Dauer

1. Ziel der Brückenangebote ist es, Lernende mit schulischen oder sozialen Schwächen und Lernende, die nach der obligatorischen Schulzeit keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, auf die Berufsbildung oder eine andere Anschlusslösung vorzubereiten. Gefördert werden schulische, methodische, lebenspraktische, persönliche und soziale Schlüsselkompetenzen. Zudem werden die Jugendlichen bei der Berufswahl begleitet und bei der Lehrstellensuche oder der Vorbereitung auf eine Prüfung unterstützt.

2. Der Unterricht richtet sich nach dem Zentralschweizer Lehrplan für Brückenangebote.

3. Brückenangebote können in der Regel nicht wiederholt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung.

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