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CH-LU
§ 14b Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Case-Management Berufsbildung
Berufliche Grundbildung - Übergänge Volksschule - Berufsbildung - Arbeitsmarkt - Allgemeine Bestimmungen
§ 14b Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Case-Management Berufsbildung
1. Mittels Case-Managements wird sichergestellt, dass die individuelle Betreuung der Jugendlichen durch die beteiligten Akteurinnen und Akteure über institutionelle und professionelle Grenzen hinweg für die Dauer der Berufswahl, der beruflichen Grundbildung und des Übertritts in das Erwerbsleben optimal koordiniert wird.
2. Alle an den Übergängen zwischen Volksschule und Berufsbildung sowie zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt beteiligten Institutionen arbeiten eng zusammen.