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432 CH-LU

§ 14a Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Grundsätze

Berufliche Grundbildung - Übergänge Volksschule - Berufsbildung - Arbeitsmarkt - Allgemeine Bestimmungen
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§ 14a Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Grundsätze

1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung trifft alle notwendigen Massnahmen, um

a. Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit in die Berufsbildung zu integrieren und

b. Absolventinnen und Absolventen einer Berufslehre den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

2. Die Massnahmen richten sich nach den Grundsätzen «Bildung vor Arbeit» und «Hilfe zur Selbsthilfe».

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