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CH-LU
§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Anordnung von qualitätssichernden Massnahmen
Berufliche Grundbildung - Aufsicht und Beratung
§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Anordnung von qualitätssichernden Massnahmen
1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann einen Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis, dessen Bildungsangebot mangelhaft ist, zum Einsatz qualitätssichernder Instrumente verpflichten oder selber qualitätssichernde Massnahmen treffen. Die entstehenden Kosten können dem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis auferlegt werden.
2. Ist der Erfolg der beruflichen Grundbildung wegen mangelnder Leistungen der oder des Lernenden in Frage gestellt, treffen der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die Berufsfachschule die notwendigen Massnahmen. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann beigezogen werden.