Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432 CH-LU

§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Zwischenqualifizierungen

Berufliche Grundbildung - Aufsicht und Beratung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Zwischenqualifizierungen

1. Auf Antrag der Berufsfachschule, des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis, des oder der Lernenden oder der Erziehungsberechtigten kann die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung eine Zwischenqualifizierung anordnen, um allfällige Ausbildungsmängel, welche den Erfolg der beruflichen Grundbildung gefährden, festzustellen und Massnahmen dagegen zu ergreifen.

2. Werden Ausbildungsmängel festgestellt, für die der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis einzustehen hat, werden ihm die Kosten der Zwischenqualifizierung auferlegt. Der Entscheid liegt bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung.

← § 12 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung Zweck und Geltungsbereich § 14 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →