§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Lehraufsicht
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Lehraufsicht
1. Die Lehraufsicht wird namentlich wahrgenommen durch
a. Betriebsbesuche der betrieblichen Ausbildungsberaterinnen und -berater und der Betriebsexpertinnen und -experten,
b. Anordnung von Zwischenqualifizierungen,
c. Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Praxis, in den Berufsfachschulen und den überbetrieblichen Kursen,
d. Auswertung der Ergebnisse der Qualifikationsverfahren.
2. Die betrieblichen Ausbildungsberaterinnen und -berater können in begründeten Fällen auch Betriebe ohne Bildungsbewilligung besuchen, um festzustellen, ob nicht genehmigte Ausbildungsverhältnisse bestehen, die der Berufsbildungsgesetzgebung unterstellt sind.
3. Bei Streitigkeiten der Lehrvertragsparteien versucht die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung zu vermitteln. Für Entscheide in solchen Streitsachen sind die Gerichte zuständig.