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432 CH-LU

§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Allgemeines

Berufliche Grundbildung - Aufsicht und Beratung
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§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Allgemeines

1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung beaufsichtigt und berät die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der überbetrieblichen Kurse gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Die dafür eingesetzten betrieblichen Ausbildungsberaterinnen und -berater werden bei Bedarf durch Betriebsexpertinnen und -experten unterstützt.

2. Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Besuch der Lernorte zuzulassen.

3. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis die Anwendung bestimmter Instrumente vorschreiben, um einen geordneten und effizienten Vollzug der beruflichen Grundbildung zu gewährleisten.

4. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung erteilt Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis und Lernenden Auskunft und Beratung in allen Fragen der beruflichen Grundbildung.

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