§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Allgemeines
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Allgemeines
1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung beaufsichtigt und berät die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der überbetrieblichen Kurse gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Die dafür eingesetzten betrieblichen Ausbildungsberaterinnen und -berater werden bei Bedarf durch Betriebsexpertinnen und -experten unterstützt.
2. Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Besuch der Lernorte zuzulassen.
3. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis die Anwendung bestimmter Instrumente vorschreiben, um einen geordneten und effizienten Vollzug der beruflichen Grundbildung zu gewährleisten.
4. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung erteilt Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis und Lernenden Auskunft und Beratung in allen Fragen der beruflichen Grundbildung.