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432 CH-LU

§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Kontrollrechte

Berufliche Grundbildung - Überbetriebliche Kurse
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§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Kontrollrechte

1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung überwacht die Qualität der überbetrieblichen Kurse. Hat sie Zweifel an deren Qualität, kann sie bei den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis Erhebungen durchführen.

2. Bei Mängeln ergreift die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung die notwendigen Verbesserungsmassnahmen. Sie kann im Bedarfsfall die Durchführung überbetrieblicher Kurse anderen Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen oder Dritten übertragen.

3. Der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ist Zutritt zu den Einrichtungen der überbetrieblichen Kurse und Einsitz in die Kurskommissionen zu gewähren.

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