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CH-LU
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Zweck und Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Zweck und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 und des kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005.
2. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ist die zuständige Dienststelle gemäss § 38 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung.