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430 BWG CH-LU

§ 8 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Fachmittelschulen

Gliederung der Berufsbildung und der Weiterbildung
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§ 8 BWG · Fachmittelschulen

1. Die Fachmittelschulen im Sinn dieses Gesetzes umfassen

a. die Handelsmittelschulen und andere Vollzeitschulen nach Bundesrecht und

b. die nichtgymnasialen Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, welche die Anforderungen des Anerkennungsreglementes der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren erfüllen.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

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