430
BWG
CH-LU
§ 55 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 55 BWG · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
2. Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.