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430 BWG CH-LU

§ 55 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 55 BWG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

2. Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

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