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BWG
CH-LU
§ 54 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Übernahme der städtischen Mittelschulen
Schlussbestimmungen
§ 54 BWG · Übernahme der städtischen Mittelschulen
1. Der Regierungsrat wird abschliessend ermächtigt, die Trägerschaft für die städtischen Mittelschulen (Diplommittelschule und Handelsdiplomschule) zu übernehmen und die entsprechenden Liegenschaften zu erwerben oder für deren Benützung mit der Stadt Luzern Mietverträge abzuschliessen.