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430 BWG CH-LU

§ 53 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 53 BWG · Übergangsbestimmungen

1. Soweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie dem Bundesrecht und diesem Gesetz nicht widersprechen.

2. Die §§ 95 Absatz 4, 139a und 140 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953 über die Finanzierung der Berufsbildung kommen zur Anwendung, solange die Umstellung auf Pauschalbeiträge nach Artikel 73 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung nicht erfolgt ist.

3. Die §§ 6 Absatz 1 und 10 Unterabsatz c des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 über die 10. Schuljahre kommen bis zum 31. Juli 2006 zur Anwendung.

4. Gemeinden, aus denen Lernende eine kantonale oder in kantonalem Auftrag tätige Fachmittelschule besuchen, leisten dem Schulträger für jeden Lernenden und jede Lernende einen Beitrag an die Kosten. Der Regierungsrat regelt die Höhe dieses Beitrags in einer Verordnung und legt im Rahmen der Aufgabenreform zwischen dem Kanton und den Gemeinden den Zeitpunkt der Aufhebung dieser Bestimmung fest.

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