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430 BWG CH-LU

§ 51 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Rechtsmittel

Disziplinar- und Rechtsmittelbestimmungen
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§ 51 BWG · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen in der beruflichen Grundbildung kann innert 20 Tagen beim prüfenden Organ schriftlich Einsprache erhoben werden.

2. Gegen Entscheide von kantonalen sowie in kantonalem Auftrag tätigen Bildungsinstitutionen und deren Organen sowie gegen Einspracheentscheide kann innert 20 Tagen beim Bildungs- und Kulturdepartement schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

3. Gegen Entscheide des Bildungs- und Kulturdepartementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 nicht ausschliesst.

4. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

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