430
BWG
CH-LU
§ 50 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Disziplinarbestimmungen
Disziplinar- und Rechtsmittelbestimmungen
§ 50 BWG · Disziplinarbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt eine Disziplinarordnung für die kantonalen oder in kantonalem Auftrag tätigen Brückenangebote, Berufsfachschulen, Berufsmittelschulen, Fachmittelschulen und höheren Fachschulen.
2. Er kann darin Disziplinarmassnahmen bis zum Ausschluss aus der Schule vorsehen.