430
BWG
CH-LU
§ 49 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Beiträge
Finanzen
§ 49 BWG · Beiträge
1. Der Regierungsrat regelt die Beiträge der Lehrbetriebe und die Beiträge für Lernende aus anderen Kantonen. Er schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Schulgeldbeiträge ab.