Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430 BWG CH-LU

§ 49 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Beiträge

Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 BWG · Beiträge

1. Der Regierungsrat regelt die Beiträge der Lehrbetriebe und die Beiträge für Lernende aus anderen Kantonen. Er schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Schulgeldbeiträge ab.

← § 48 BWG Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Geltungsbereich § 50 BWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →