§ 48 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Schulgelder und Gebühren
§ 48 BWG · Schulgelder und Gebühren
1. Die Lernenden in der beruflichen Grundbildung entrichten Gebühren für persönliche Lehrmittel und Materialien.
2. Die Lernenden in Brückenangeboten und an Fachmittelschulen entrichten Schulgelder sowie Gebühren für persönliche Lehrmittel und Materialien.
3. Die Lernenden in der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung entrichten Schul- oder Kursgelder und Prüfungsgebühren sowie weitere Gebühren.
4. In den kantonalen oder in kantonalem Auftrag tätigen Brückenangeboten, Fachmittelschulen und Bildungsinstitutionen der höheren Berufsbildung tragen die Schulgelder und Gebühren zur Deckung der Kosten bei. Sie sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zu den Bildungsinstitutionen nicht beeinträchtigen. In der Weiterbildung sind sie in der Regel kostendeckend.
5. Die Information und Beratung der Jugendlichen durch die Berufs- und Studienberatung ist unentgeltlich. Für Erwachsene können Gebühren verlangt werden.
6. Der Regierungsrat und die Trägerschaften erlassen die Gebührentarife in ihrem Zuständigkeitsbereich.